Balkon eines weißen mediterranen Hauses mit schmiedeeisernem Geländer und Pflanzen, daneben eine Laterne.

Welche Steuern müssen Nicht-Residenten in Spanien zahlen?

Wer in Spanien lebt oder dort Vermögen besitzt, unterliegt – je nach steuerlichem Status – bestimmten Steuerpflichten. Auch Nicht-Residenten müssen in Spanien Steuern zahlen, wenn sie dort Einkünfte erzielen oder Vermögenswerte besitzen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Steuern Nicht-Residenten in Spanien zahlen müssen, welche Formulare dafür relevant sind und worauf es bei Fristen und Ausnahmen ankommt.

Was bedeutet „Nicht-Resident“ bei der Steuer in Spanien?

Als Nicht-Resident in Spanien gilt, wer weniger als 183 Tage im Jahr im Land verbringt und keinen Lebensmittelpunkt oder wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dort hat. Auch wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz lebt und nur saisonal in Spanien verweilt, wird steuerlich als Nicht-Resident eingestuft. Achtung: Sind Ehepartner oder minderjährige Kinder dauerhaft in Spanien ansässig, kann dies steuerlich zur Ansässigkeit führen – es sei denn, man weist das Gegenteil nach.

Überblick: Welche Steuern sind für Nicht-Residenten in Spanien Pflicht?

Nicht-Residenten sind in Spanien beschränkt steuerpflichtig – d. h., sie zahlen nur auf Einkünfte und Vermögen innerhalb Spaniens Steuern. Die wichtigsten Steuerarten sind:

  • Einkommensteuer für Nicht-Residenten (IRNR)
  • Grundsteuer (IBI)
  • Vermögensteuer

Steuer für Nicht-Residenten in Spanien: Einkommensteuer (IRNR)

Die Einkommensteuer für Nicht-Residenten – offiziell Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR) – betrifft alle Personen ohne Wohnsitz in Spanien, die dort Einnahmen oder Vermögen haben. Die Steuer wird mit dem Formular Modelo 210 erklärt.

Nach spanischem Steuerrecht unterscheiden sich die Steuersätze und Abzugsmöglichkeiten je nachdem, ob der Steuerpflichtige aus einem EU-/EWR-Staat mit Informationsaustausch stammt oder aus einem Drittstaat.

Übersicht: Besteuerung nach Einkunftsart

EinkunftsartEU/EWR mit Infoaustausch (z. B. Deutschland, Österreich)Nicht-EU/EWR Hinweise
Mieteinnahmen aus spanischen Immobilien19 %
(abzugsfähige Kosten erlaubt)
24 %
(keine Abzüge erlaubt)r
Seit 2024: Wahlweise jährliche Erklärung (Januar) oder weiterhin quartalsweise über Modelo 210
Eigennutzung der Immobilie (fiktive Mieteinnahmen)19 % auf 1,1 %–2 % des Katasterwerts24 % auf 1,1 %–2 %Jährliche Erklärung über Modelo 210
Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden)19 % Quellensteuer19 % QuellensteuerMögliche Reduzierung/Vermeidung gemäß DBA
Gewinne aus Immobilienverkauf19 % Kapitalertragsteuer19 % KapitalertragsteuerKäufer muss zusätzlich 3 % Quellensteuer einbehalten
Renten aus Deutschland, Österreich, SchweizLaut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)Laut DBABesteuerungsrecht variiert je nach Rentenart

Wichtig: Die Schweiz gilt in vielen Fällen als Drittstaat, profitiert aber durch bilaterale Abkommen teilweise von ähnlichen Regelungen wie EU-Staaten. Eine Einzelfallprüfung ist hier ratsam.

Abzugsfähige Kosten – ein Vorteil für EU-/EWR-Bürger

Nicht-Residenten aus der EU oder dem EWR dürfen bestimmte Kosten (z. B. Instandhaltung, Reparaturen) von den Mieteinnahmen abziehen – was die Steuerlast senken kann. Für Nicht-EU-/EWR-Bürger, etwa aus der Schweiz, gelten eingeschränkte Regelungen.

Immobilienverkauf: Drei Prozent Einbehalt durch den Käufer

Verkauft ein Nicht-Resident eine spanische Immobilie, muss der Käufer drei Prozent des Kaufpreises direkt an das Finanzamt abführen. Dies dient als Vorauszahlung auf die fällige Kapitalertragssteuer.

Eigennutzung: Fiktive Einkommensteuer

Auch wenn Sie Ihre Immobilie nicht vermieten, sondern nur selbst nutzen, verlangt das spanische Finanzamt eine Steuer auf den fiktiven Mietwert. Diese Steuer wird ebenfalls über das Modelo 210 erklärt.

Grundsteuer (IBI) – Pflicht für alle Immobilienbesitzer

Die Impuesto sobre Bienes Inmuebles (IBI) ist eine jährliche kommunale Grundsteuer auf Immobilien in Spanien. Sie betrifft alle Eigentümer – egal, ob man in Spanien lebt (Resident) oder nicht (Nicht-Resident).

  • Zahlungsfristen: variieren je nach Kommune
  • Berechnungsgrundlage: Katasterwert (valor catastral)
  • Steuersatz: ca. 0,4 % bis 1,1 % je nach Gemeinde

Vermögensteuer: Gilt auch für Nicht-Residenten

Spanien erhebt – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – eine Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio). Als Nicht-Resident zahlen Sie diese nur auf Vermögen in Spanien, zum Beispiel:

  • Immobilien
  • Spanische Bankguthaben
  • Beteiligungen an spanischen Firmen

In der Region Valencia liegt der Freibetrag für Nicht-Residenten bei 500.000 € (Stand 2025) pro Person, während er im Rest Spaniens meist bei 700.000 € liegt. Die Steuer wird über das Modelo 714 erklärt.

Steuererklärungen & Fristen für Nicht-Residenten

SteuerartFormularFrist
Einkommensteuer (IRNR)Modelo 210Bis 31.12. des Folgejahres (Eigennutzung)
Bis 20.01. (Mieteinnahmen)
VermögensteuerModelo 714Bis 30.06. des Folgejahres
Grundsteuer (IBI)KommunalJe nach Gemeinde

Neu seit 2024: Wer Mieteinnahmen erzielt, kann statt vier Quartalsmeldungen eine Jahreserklärung pro Immobilie abgeben (Modelo 210). Abgabefrist: 1.–20. Januar des Folgejahres.

Steuer-Checkliste für Nicht-Residenten in Spanien

  • NIE (Steuernummer) beantragen, falls noch nicht vorhanden
  • Alle Einkünfte und Vermögenswerte korrekt deklarieren
  • Steuerformulare fristgerecht einreichen (Modelo 210 & 714)
  • Fiktive Einkünfte bei Eigennutzung nicht vergessen
  • Bei Unsicherheiten: Steuerberater mit Spanien-Know-how hinzuziehen

Fazit: Steuerpflicht ernst nehmen – auch als Nicht-Resident

Auch ohne Wohnsitz in Spanien besteht bei Einkünften und Vermögen vor Ort eine klare Steuerpflicht für Nicht-Residenten. Wer seine Pflichten kennt und Fristen einhält, kann Steuerfallen vermeiden – insbesondere im Zusammenhang mit Mietimmobilien oder Immobilienverkäufen. Informieren Sie sich regelmäßig über gesetzliche Änderungen und holen Sie sich im Zweifel professionelle Unterstützung.

Disclaimer: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für persönliche Steuerfragen empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters (Asesor Fiscal).